Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 1998
§ 2a

§ 2a – statregg

Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt an das Statistische Bundesamt für Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben: Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer, normal normal Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, normal normal Name oder Firma sowie Anschrift, normal normal Rechtsform, normal normal Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft, normal normal bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft. normal normal normal arabic Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständigkeitsbereich.

Kurz erklärt

  • Das Bundeszentralamt für Steuern sendet Informationen über Organgesellschaften und Organträger an das Statistische Bundesamt.
  • Übermittelte Daten umfassen Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Name, Anschrift und Rechtsform.
  • Organgesellschaften erhalten zusätzlich die Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers.
  • Es werden auch Daten zum Beginn und Ende der Eingliederung in die Organschaft übermittelt.
  • Das Statistische Bundesamt leitet diese Informationen an die statistischen Ämter der Länder weiter.