§ 3 – statregg
(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt von Betrieben, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, folgende Angaben: Name oder Bezeichnung sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel, normal normal Wirtschaftszweig, normal normal Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, normal normal Kennzeichen zur Identifikation (Betriebsnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen. normal normal normal arabic (2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt übermitteln jährlich jeweils zu einem durch die beteiligten Stellen festzulegenden Stichtag die Angaben zu Absatz 1 Nummer 2 und 4 aus dem Statistikregister ausschließlich für statistische Zwecke in den abgeschotteten Bereich der Bundesagentur für Arbeit, soweit die Angaben zum Wirtschaftszweig im Statistikregister von den von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Angaben zu Absatz 1 Nummer 2 abweichen. Soweit die Angaben zu Name oder Bezeichnung sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel im Statistikregister von den von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Angaben zu Absatz 1 Nummer 1 abweichen, wird ein Kennzeichen, das auf eine Abweichung hinweist, zusammen mit der Angabe zu Absatz 1 Nummer 4 mitgeteilt.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur für Arbeit sammelt Informationen von Unternehmen, die Arbeitnehmer beschäftigen, wie Name, Adresse, Wirtschaftszweig und Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
- Jährlich übermitteln die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt bestimmte Daten aus dem Statistikregister an die Bundesagentur für Arbeit.
- Diese Übermittlung erfolgt nur für statistische Zwecke und betrifft Daten, die von den zuvor übermittelten Angaben abweichen.
- Bei Abweichungen im Wirtschaftszweig werden diese Informationen an die Bundesagentur weitergegeben.
- Abweichungen in Name oder Adresse werden ebenfalls gemeldet, zusammen mit einem Hinweis auf die Abweichung.