Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. Juni 1998
§ 6
§ 6 – statregg
Soweit es für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjährigen Abständen folgende Angaben: Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel, normal normal Rechtsform, normal normal Art der Tätigkeit. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Berufsverbände und bestimmte Kammern müssen Informationen über ihre Mitglieder bereitstellen.
- Die Informationen umfassen Name oder Firma, Anschrift und Rechtsform.
- Diese Angaben sind notwendig für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters.
- Die Übermittlung erfolgt auf Anforderung.
- Die Informationen können einmalig oder in mehrjährigen Abständen übermittelt werden.