§ 7 – statregg
(1) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt erheben zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters Angaben zu Name, Anschrift und Rechtsform sowie die Kennzeichen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Nummer 4, § 4 Nummer 6 sowie § 5 Nummer 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeutig zugeordnet werden können. (2) Soweit Angaben nach § 1 Absatz 1 nicht vorliegen, nicht eindeutig sind oder nicht eindeutig zugeordnet werden können, dürfen die zur Klärung der Unstimmigkeit erforderlichen Angaben von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder erhoben werden. (3) Die Erhebungen erfolgen mit Auskunftspflicht bei den in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Einheiten. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leiterinnen und Leiter der Einheiten.
Kurz erklärt
- Die statistischen Ämter sammeln Informationen zu Name, Adresse und Rechtsform für das Statistikregister.
- Diese Informationen werden benötigt, wenn Angaben nicht eindeutig zugeordnet werden können.
- Wenn keine klaren Angaben vorliegen, dürfen die Ämter weitere Informationen zur Klärung erheben.
- Die Erhebungen sind verpflichtend für die genannten Einheiten.
- Auskunftspflichtig sind die Verantwortlichen der jeweiligen Einheiten.