Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. Juni 1998
§ 8
§ 8 – statregg
(1) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes, die eine Wirtschafts- oder Umweltstatistik anordnen, Erhebungsmerkmale bestimmt haben, die Merkmalen im Statistikregister entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben zu diesen Merkmalen aus dem Statistikregister übernehmen und insoweit von einer Erhebung absehen. (2) Daten aus dem Statistikregister dürfen mit anderen Daten nach den Vorgaben des § 13a des Bundesstatistikgesetzes zusammengeführt werden.
Kurz erklärt
- Bundesrechtliche Vorschriften zur Wirtschafts- oder Umweltstatistik können bestimmte Erhebungsmerkmale festlegen.
- Wenn diese Merkmale im Statistikregister vorhanden sind, dürfen die statistischen Ämter auf eigene Erhebungen verzichten.
- Die statistischen Ämter können Daten aus dem Statistikregister übernehmen.
- Daten aus dem Statistikregister dürfen mit anderen Daten kombiniert werden.
- Die Zusammenführung der Daten erfolgt nach den Vorgaben des § 13a des Bundesstatistikgesetzes.