§ 11 – Eltern-Kind-Verhältnis
(1) Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ist für das nach den §§ 1591 und 1592 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern unerheblich. Für das nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich, es sei denn, sie hat im Rahmen der Beurkundung der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesamt erklärt, dass ihr Geschlechtseintrag vor Abgabe der Erklärung gemäß § 2 maßgeblich sein soll. (2) Das bestehende Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren angenommenen Kindern bleibt durch eine Änderung des Geschlechtseintrags unberührt. Für das künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren angenommenen Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Annahme maßgeblich.
Kurz erklärt
- Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister hat keinen Einfluss auf das rechtliche Verhältnis zwischen einer Person und ihren biologischen Kindern.
- Für das rechtliche Verhältnis zu biologischen Kindern ist der Geschlechtseintrag zum Zeitpunkt der Geburt entscheidend, es sei denn, es wird eine andere Erklärung abgegeben.
- Eine Änderung des Geschlechtseintrags beeinflusst nicht das bestehende Verhältnis zu angenommenen Kindern.
- Für das rechtliche Verhältnis zu angenommenen Kindern ist der Geschlechtseintrag zum Zeitpunkt der Adoption relevant.
- Es gibt die Möglichkeit, bei der Geburtserklärung eine andere Regelung für den Geschlechtseintrag zu treffen.