Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl. I Erstverkündet: 19. Juni 2024
§ 7

§ 7 – Quotenregelungen

(1) Wenn für die Besetzung von Gremien oder Organen durch Gesetz eine Mindestanzahl oder ein Mindestanteil an Mitgliedern weiblichen und männlichen Geschlechts vorgesehen ist, so ist das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht der Mitglieder zum Zeitpunkt der Besetzung maßgeblich. (2) Eine nach der Besetzung erfolgte Änderung des Geschlechtseintrags eines Mitglieds im Personenstandsregister ist bei der nächsten Besetzung eines Mitglieds zu berücksichtigen. Reicht dabei die Anzahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl oder den gesetzlich vorgesehenen Mindestanteil an Mitgliedern zu erreichen, so sind diese Sitze nur mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn nichts anderes geregelt ist.

Kurz erklärt

  • Bei der Besetzung von Gremien muss die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl an Frauen und Männern berücksichtigt werden.
  • Das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht ist entscheidend zum Zeitpunkt der Besetzung.
  • Änderungen des Geschlechtseintrags nach der Besetzung werden bei der nächsten Besetzung berücksichtigt.
  • Wenn nicht genügend Sitze vorhanden sind, um die gesetzliche Mindestanzahl zu erreichen, müssen diese Sitze mit Mitgliedern des unterrepräsentierten Geschlechts besetzt werden.
  • Diese Regelungen gelten nur, wenn keine anderen Bestimmungen vorhanden sind.