Bund
BGBl: BGBl. I
Erstverkündet:
19. Juni 2024
§ 9
§ 9 – Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall
Die rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht bleibt, soweit es den Dienst mit der Waffe auf Grundlage des Artikels 12a des Grundgesetzes und hierauf beruhender Gesetze betrifft, für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes bestehen, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem die Änderung des Geschlechtseintrags von „männlich“ zu „weiblich“ oder „divers“ oder die Streichung der Angabe zum Geschlecht erklärt wird. Unmittelbar ist der zeitliche Zusammenhang während eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls sowie ab einem Zeitpunkt von zwei Monaten vor Feststellung desselben.
Kurz erklärt
- Die Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht bleibt während eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls bestehen.
- Dies gilt, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Spannungs- oder Verteidigungsfall erfolgt.
- Die Änderung kann von „männlich“ zu „weiblich“ oder „divers“ erfolgen oder die Angabe zum Geschlecht kann gestrichen werden.
- Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang umfasst die Zeit während des Spannungs- oder Verteidigungsfalls.
- Außerdem gilt er ab zwei Monaten vor der Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls.