§ 10 – Änderung von Registern und Dokumenten
(1) Sind der Geschlechtseintrag und die Vornamen einer Person im Personenstandsregister geändert worden, so kann sie, sofern eine Anpassung nicht bereits aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen erfolgt, verlangen, dass Einträge zu ihrem Geschlecht und ihren Vornamen in amtlichen Registern geändert werden, wenn dem keine besonderen Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Die bisherigen Einträge und eingereichten Dokumente bleiben in amtlichen Registern erhalten. (2) Die Person kann auch verlangen, dass folgende und damit vergleichbare Dokumente, soweit diese Angaben zum Geschlecht oder zu den Vornamen enthalten und zur Aushändigung an die Person bestimmt sind, mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann: Zeugnisse und andere Leistungsnachweise, normal Ausbildungs- und Dienstverträge, normal Besitzstandsurkunden, normal Führerscheine, normal Versicherungsnummernachweis und elektronische Gesundheitskarte und normal Zahlungskarten. normal arabic Nicht mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden: gerichtliche Dokumente, normal nach dem Beurkundungsgesetz oder dem Personenstandsgesetz errichtete Dokumente, normal Dokumente, die durch die Veränderung des Vornamens oder des Geschlechts ungültig werden. normal arabic Bei der Neuausstellung sind die zu ändernden Dokumente von dieser Person im Original vorzulegen und von der Stelle im Sinne des Absatzes 3 einzuziehen oder für ungültig zu erklären. Kann das zu ändernde Dokument nicht vorgelegt werden, so hat die Person an Eides statt zu versichern, dass sie weder im Besitz des Dokumentes ist noch Kenntnis von dessen Verbleib hat. (3) Der Anspruch nach Absatz 2 richtet sich gegen die öffentliche oder private Stelle oder Person, die das zu ändernde Dokument ausgestellt hat, normal die ausstellender Vertragspartner der nach Absatz 2 berechtigten Person ist oder normal die sonst zur Ausstellung einer Zweitschrift befugt ist. normal arabic Die nach Absatz 2 berechtigte Person hat die angemessenen Kosten der Neuausstellung zu tragen.
Kurz erklärt
- Personen können die Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen in amtlichen Registern verlangen, wenn dies nicht bereits durch andere Gesetze geregelt ist.
- Die bisherigen Einträge bleiben in den amtlichen Registern erhalten.
- Betroffene können auch die Neuausstellung bestimmter Dokumente mit den geänderten Angaben beantragen, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.
- Gerichtliche Dokumente und solche, die durch die Änderung ungültig werden, können nicht neu ausgestellt werden.
- Die Kosten für die Neuausstellung der Dokumente sind von der betroffenen Person zu tragen.