Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl. I Erstverkündet: 19. Juni 2024
§ 8

§ 8 – Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften

(1) Gesetze und Verordnungen, die Regelungen zu Schwangerschaft, Gebärfähigkeit, künstlicher Befruchtung sowie zu Entnahme oder Übertragung von Eizellen oder Embryonen treffen, gelten unabhängig von dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht der jeweiligen Person, die schwanger oder gebärfähig ist, normal die schwanger oder gebärfähig werden will, normal die ein Kind geboren hat oder stillt oder normal bei der eine künstliche Befruchtung durchgeführt wird oder der Eizellen oder Embryonen entnommen oder übertragen werden. normal arabic Gleiches gilt für Gesetze und Verordnungen, die Regelungen im Kontext von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillen treffen. (2) Gesetze und Verordnungen, die an die Entnahme oder Übertragung von Samenzellen oder die Verwendung von Samenzellen zur künstlichen Befruchtung, an die Stellung als leiblicher Vater oder daran anknüpfen, dass ein Mann der Mutter eines Kindes während dessen Empfängniszeit beigewohnt hat, gelten unabhängig von dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht der jeweiligen Person, die zeugungsfähig war oder ist, normal die ein Kind gezeugt hat oder hätte zeugen können oder normal die Samenzellen spenden will, gespendet hat oder der Samenzellen entnommen werden. normal arabic

Kurz erklärt

  • Gesetze zu Schwangerschaft, Gebärfähigkeit und künstlicher Befruchtung gelten unabhängig vom im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht.
  • Dies betrifft Personen, die schwanger sind, schwanger werden wollen, ein Kind geboren haben oder stillen.
  • Auch Regelungen zu Eizellen und Embryonen sind geschlechtsunabhängig.
  • Gesetze zur Entnahme oder Verwendung von Samenzellen gelten ebenfalls unabhängig vom Geschlecht.
  • Dies schließt Personen ein, die zeugungsfähig sind oder Samenzellen spenden möchten.