Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. November 2006
§ 25
§ 25 – Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
(1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Netzanschlussverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und den Anschlussnehmern mitzuteilen. (3) Die Kündigung bedarf der Textform.
Kurz erklärt
- Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
- Der Netzbetreiber kann nur kündigen, wenn keine gesetzliche Pflicht zum Netzanschluss besteht.
- Ein neuer Netzbetreiber kann die Rechte und Pflichten übernehmen, ohne dass der Anschlussnehmer zustimmen muss.
- Der Wechsel des Netzbetreibers muss öffentlich bekannt gemacht und den Anschlussnehmern mitgeteilt werden.
- Die Kündigung muss in Textform erfolgen.