Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. März 1991
§ 9
§ 9 – Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften ablegen.
Kurz erklärt
- Prüfungsverfahren, die bis zum 28. Mai 2014 begonnen wurden, können nach den alten Regeln abgeschlossen werden.
- Teilnehmer, die die Prüfung vor dem 28. Mai 2014 nicht bestanden haben, können sich innerhalb von zwei Jahren für eine Wiederholungsprüfung anmelden.
- Die Wiederholungsprüfung kann nach den Regeln abgelegt werden, die am 28. Mai 2014 gültig waren.
- Die Frist für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung endet am 28. Mai 2016.
- Die Regelungen gelten nur für Prüfungen, die bis zum Stichtag begonnen wurden.