Gesetzklar

LWMSTRPRV – lwmstrprv

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 1991-03-12

Eingangsformel –

§ 1 – Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Landwirtschaftsmeisters als Fach- und Führungskraft in einem landwirtschaftlichen Betrieb wahrzunehmen: Erstellen von Voranschlägen für die …

§ 1a – Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf…

§ 2 – Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile Produktions- und Verfahrenstechnik, normal normal Betriebs- und Unternehmensführung, normal normal Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. normal normal normal arabic (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. (3) Die Meisterprüfung…

§ 3 – Prüfungsanforderungen im Teil "Produktions- und Verfahrenstechnik"

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kosteng…

§ 4 – Prüfungsanforderungen im Teil "Betriebs- und Unternehmensführung"

§ 5 – Prüfungsanforderungen im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann sowie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt. (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in …

§ 6 – Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder…

§ 7 – Bestehen der Meisterprüfung

(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Produktions- und Verfahrenstechnik" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß §…

§ 8 – Wiederholung der Prüfung

§ 9 – Übergangsvorschriften

(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014…

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.…