Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1991
§ 6

§ 6 – Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.

Kurz erklärt

  • Antrag auf Freistellung von Prüfungsbestandteilen ist möglich.
  • Zuständige Stelle entscheidet über den Antrag.
  • Freistellung gilt für bestimmte Prüfungsbestandteile (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 9).
  • Voraussetzung ist eine erfolgreiche Prüfung in den letzten fünf Jahren.
  • Die vorherige Prüfung muss den Anforderungen der aktuellen Verordnung entsprechen.