Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1991
§ 3

§ 3 – Prüfungsanforderungen im Teil "Produktions- und Verfahrenstechnik"

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit verbundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt- und Tierschutzes berücksichtigen kann. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: pflanzliche Produktion a) Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit, Bodenschutz, Bodenbearbeitung, normal normal b) Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung, Düngung, normal normal c) Pflanzenschutz, normal normal d) Umweltschutz, normal normal e) rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produktion, normal normal f) Qualität, Vermarktung, normal normal g) Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit, normal normal h) Maschinen- und Geräteeinsatz, normal normal i) Deckungsbeitrag, normal normal j) Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes; normal normal normal arabic normal normal tierische Produktion a) Nutzungsziele, Vererbung, Zucht, normal normal b) Fütterung, Futtermittel, normal normal c) Tiergesundheit, Tierhaltung, normal normal d) Umweltschutz, Tierschutz, normal normal e) rechtliche Bestimmungen für die tierische Produktion, normal normal f) Qualität, Vermarktung, normal normal g) Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssicherheit, normal normal h) Maschinen- und Geräteeinsatz, normal normal i) Deckungsbeitrag, normal normal j) Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des Gesamtbetriebes. normal normal normal arabic normal normal normal arabic (3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktionsbereich "pflanzliche Produktion" oder "tierische Produktion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer schriftlichen Prüfung in dem Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5. (4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes beziehen.Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktionsverfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern. (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.

Kurz erklärt

  • Prüfungsteilnehmer müssen Fähigkeiten in der Planung, Durchführung und Beurteilung der pflanzlichen und tierischen Produktion nachweisen, unter Berücksichtigung von Qualität, Kosten, Umwelt- und Tierschutz.
  • Die Prüfung umfasst Inhalte wie Bodenbearbeitung, Pflanzen- und Tiergesundheit, rechtliche Bestimmungen sowie Arbeits- und Maschinenverfahren.
  • Es gibt eine praktische Meisterarbeit, die sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs bezieht, und eine schriftliche Prüfung im anderen Produktionsbereich.
  • Die praktische Meisterarbeit muss schriftlich geplant und ausgewertet werden und darf maximal ein Jahr dauern.
  • Das Prüfungsgespräch zur praktischen Meisterarbeit dauert maximal 60 Minuten, während die schriftliche Prüfung unter Aufsicht drei Stunden in Anspruch nimmt.