Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. März 1991
§ 2
§ 2 – Gliederung der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile Produktions- und Verfahrenstechnik, normal normal Betriebs- und Unternehmensführung, normal normal Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. normal normal normal arabic (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. (3) Die Meisterprüfung soll grundsätzlich in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.
Kurz erklärt
- Die Meisterprüfung besteht aus den Bereichen Produktions- und Verfahrenstechnik, Betriebs- und Unternehmensführung sowie Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
- Die Durchführung der Meisterprüfung erfolgt gemäß den §§ 3 bis 5.
- Die Prüfung sollte hauptsächlich in landwirtschaftlichen Betrieben stattfinden.
- Die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf praktische betriebliche Situationen.
- Es gibt spezifische Anforderungen und Vorgaben für die Prüfung.