Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1991
§ 2

§ 2 – Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile Produktions- und Verfahrenstechnik, normal normal Betriebs- und Unternehmensführung, normal normal Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. normal normal normal arabic (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. (3) Die Meisterprüfung soll grundsätzlich in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.

Kurz erklärt

  • Die Meisterprüfung besteht aus den Bereichen Produktions- und Verfahrenstechnik, Betriebs- und Unternehmensführung sowie Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
  • Die Durchführung der Meisterprüfung erfolgt gemäß den §§ 3 bis 5.
  • Die Prüfung sollte hauptsächlich in landwirtschaftlichen Betrieben stattfinden.
  • Die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf praktische betriebliche Situationen.
  • Es gibt spezifische Anforderungen und Vorgaben für die Prüfung.