Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. März 1991
§ 1a

§ 1a – Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich der Landwirtschaft nachgewiesen werden. (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Kurz erklärt

  • Zur Meisterprüfung in der Landwirtschaft kann zugelassen werden, wer eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgreich bestanden hat.
  • Nach der Abschlussprüfung muss eine Berufspraxis von mindestens zwei Jahren oder eine dreijährige Berufspraxis in einem anderen landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf nachgewiesen werden.
  • Alternativ kann auch eine mindestens fünfjährige Berufspraxis in der Landwirtschaft ausreichen.
  • Die Berufspraxis muss im Bereich der Landwirtschaft erfolgen.
  • Es gibt Ausnahmen, bei denen auch andere Nachweise über Fertigkeiten und Kenntnisse zur Zulassung führen können.