§ 5 – Prüfungsanforderungen im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann sowie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt. (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen: Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen, normal normal Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen, normal normal Ausbildung durchführen, normal normal Ausbildung abschließen, normal normal Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese übertragen sowie normal normal Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivieren sowie deren berufliche Weiterbildung unterstützen. normal normal normal arabic (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Kompetenzen: die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können, normal normal Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen, normal normal die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen, normal normal Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen, normal normal die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im Verbund sowie durch überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müssen, normal normal die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen sowie normal normal die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen im Betrieb abzustimmen. normal normal normal arabic (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst die Kompetenzen: auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert, normal normal die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen, normal normal den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen, normal normal Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit, anzuwenden, normal normal den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie normal normal die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können. normal normal normal arabic (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst die Kompetenzen: lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen, normal normal die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten, normal normal aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten, normal normal Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen, normal normal Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen, normal normal Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen, normal normal die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hinzuwirken, normal normal Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie normal normal interkulturelle Kompetenzen zu fördern. normal normal normal arabic (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst die Kompetenzen: Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, normal normal für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen, normal normal an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken sowie normal normal Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten. normal normal normal arabic (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst die Kompetenzen: rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts im Betrieb umzusetzen, normal normal Konzepte der Personalplanung anzuwenden, normal normal Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzuarbeiten, normal normal Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung zu übertragen, normal normal zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnahmen organisieren sowie normal normal Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzuführen. normal normal normal arabic (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst die Kompetenzen: Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leistungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu bewerten, normal normal Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen, normal normal Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern, normal normal Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbildung zu unterstützen, normal normal soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erkennen, normal normal Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwenden, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstützen sowie normal normal Führungsstile zu kennen und das eigene Führungsverhalten kritisch zu reflektieren. normal normal normal arabic (9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Abschnitt Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12. (10) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. (11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 aufgeführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mitarbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7 und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich darlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern. Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
Kurz erklärt
- Der Prüfling muss nachweisen, dass er Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann, sowie über relevante Fachkenntnisse und didaktische Fähigkeiten verfügt.
- Die Qualifikation wird in verschiedenen Handlungsfeldern geprüft, darunter die Planung und Durchführung der Ausbildung sowie die Mitarbeiterführung.
- Zu den Kompetenzen gehören die Erstellung von Ausbildungsplänen, die Auswahl von Auszubildenden und die Unterstützung bei deren Weiterbildung.
- Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil, einem schriftlichen Teil und einer Fallstudie zur Mitarbeiterführung.
- Der praktische Teil umfasst die Planung und Durchführung einer Ausbildungssituation, während der schriftliche Teil fallbezogene Aufgaben behandelt und die Fallstudie eine Analyse einer Führungssituation erfordert.