Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 1997
Anlage 3

Anlage 3 – (zu § 3 Abs. 7)Verstöße

A Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, S. 3108 - 3109 Fundstelle Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist. Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und liegt im Ermessen der vollziehenden Behörde bzw. des vollziehenden Beamten auf der Straße. Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Kategorien eingestuft. Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 dieser Verordnung angegeben) angewandt. A. Gefahrenkategorie I normal Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer hohen Lebensgefahr bzw. der Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. Untersagung der Weiterfahrt, Stilllegung des Fahrzeugs. normal Mängel sind: die Beförderung der beförderten Gefahrgüter ist verboten, normal normal Austreten von gefährlichen Stoffen, normal normal Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel, normal normal Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter, normal normal Beförderung in einem Fahrzeug ohne entsprechende Zulassungsbescheinigung, normal normal das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar (sonst Gefahrenkategorie II), normal normal nicht zulässige Verpackung, normal normal Verpackung ist nicht mit den gültigen Verpackungsanweisungen konform, normal normal die besonderen Bestimmungen für die Zusammenpackung wurden nicht eingehalten, normal normal die Regeln für die Sicherung der Ladung wurden nicht eingehalten, normal normal die Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten, normal normal der zulässige Füllungsgrad von Tanks oder Versandstücken wurde nicht eingehalten, normal normal die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht eingehalten, normal normal Beförderung von Gefahrgütern ohne Hinweis auf ihr Vorhandensein (z. B. Dokumente, Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung am Fahrzeug), normal normal Beförderung ohne Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung von Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen, normal normal relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung eines Verstoßes der Gefahrenkategorie I ermöglichen, fehlen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe), normal normal der Fahrer ist nicht Inhaber einer gültigen Schulungsbescheinigung, normal normal Verwendung von Feuer oder offenem Licht oder normal normal das Rauchverbot bei Ladearbeiten wird nicht beachtet. normal normal normal arabic normal normal normal arabic B. Gefahrenkategorie II normal Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung. normal Mängel sind: die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger, normal normal das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr dar, normal normal im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher; ein Feuerlöscher gilt noch als funktionsfähig, wenn nur das vorgeschriebene Siegel und/oder das Verfallsdatum fehlen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Feuerlöscher offensichtlich nicht länger funktionstüchtig ist, z. B. Manometer auf 0, normal normal im Fahrzeug befindet sich nicht die im ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüstung, normal normal Prüffristen und Verwendungszeiträume von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackungen wurden nicht eingehalten, normal normal Versandstücke mit beschädigter Verpackung, beschädigtem Großpackmittel (IBC), beschädigter Großverpackung oder beschädigte, ungereinigte leere Verpackungen werden befördert, normal normal Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Container, normal normal Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen, normal normal Beförderung einer zusammengesetzten Verpackung, bei der die Außenverpackung nicht ordnungsgemäß verschlossen ist, normal normal falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards), normal normal keine schriftlichen Weisungen gemäß ADR vorhanden oder die schriftlichen Weisungen betreffen nicht die beförderten Güter oder normal normal das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt. normal normal normal arabic normal normal normal arabic C. Gefahrenkategorie III normal Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können. normal Mängel sind: die Größe der Großzettel (Placards) oder Zettel oder der Buchstaben, Zahlen oder Symbole auf den Großzetteln oder Zetteln entspricht nicht den Vorschriften, normal normal weitere Angaben als die in Gefahrenkategorie I Nr. 16 sind in den Beförderungsunterlagen nicht verfügbar oder normal normal die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrer sie besitzt. normal normal normal arabic normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Es gibt drei Gefahrenkategorien für Verstöße gegen ADR-Bestimmungen, wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist.
  • Die Einstufung in eine Gefahrenkategorie erfolgt nach Ermessen der zuständigen Behörde und berücksichtigt die speziellen Umstände.
  • Kategorie I umfasst schwerwiegende Verstöße, die hohe Lebensgefahr oder erhebliche Umweltschäden verursachen können, z.B. unzulässige Beförderung gefährlicher Güter.
  • Kategorie II betrifft Verstöße, die zu schweren Verletzungen oder Umweltschäden führen können, jedoch keine unmittelbare Gefahr darstellen.
  • Kategorie III umfasst geringfügige Verstöße mit minimaler Gefahr, die später auf dem Betriebsgelände behoben werden können.