GGKONTROLLV – ggkontrollv
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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. EG Nr. L 249 S. 35).…
§ 1 – Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Kontrollen von Gefahrguttransporten durch die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter zuständigen Behörden auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittl…
§ 2 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff "Fahrzeug": alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger; normal normal "gefährliche Güter": die Güter, die in der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitg…
§ 3 – Kontrollen auf der Straße
(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle stellt sicher, dass in ihrem Gebiet ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschrift…
§ 4 – Kontrollen in den Unternehmen
(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter für die Überwachung in den Unternehmen zuständigen Behörden können, vorbeugend oder wenn bei Gefahrguttransporten auf der Straße Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährden, Kontrollen…
§ 5 – Berichtswesen
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für Logistik und Mobilität übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, einen nach dem Muster in der Anlage …
Anlage 1 – (zu § 3 Abs. 3 Satz 1)Prüfliste
A (Fundstelle: BGBl. I 2005, 3107) Fundstelle 1. Ort der Kontrolle 2. Datum 3. Zeit ................................. ................ ............... 4. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Fahrzeugs ..................... 5. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Anhängers/ …
Anlage 2 –
(weggefallen)…
Anlage 3 – (zu § 3 Abs. 7)Verstöße
A Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, S. 3108 - 3109 Fundstelle Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist. Die Bestimmung d…
Anlage 4 –
(weggefallen)…
Anlage 5 – (zu § 5 Abs. 1)Muster des Formulars für den Bericht an das BMVBW über Verstöße und Maßnahmen
A Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, S. 3110 Fundstelle col1 1 0 5* col2 2 0 10* col3 3 1 20* col4 4 0 5* col5 5 1 10* col6 6 1 10* col7 7 1 15* col8 8 1 10* col9 9 0 15* Bundesland: 1 left 0 col5 col1 top Jahr: 1 center 0 col9 col6 top 0 Auf der Straße durchgeführte Kontrollen 1 center 0 …