Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 1997
§ 2

§ 2 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff "Fahrzeug": alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger; normal normal "gefährliche Güter": die Güter, die in der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7) als gefährlich eingestuft sind; normal normal "Beförderung": jeden Transport, der auf den öffentlichen Straßen in Deutschland mit einem Fahrzeug erfolgt, einschließlich der in der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße erfassten Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, und zwar unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Tätigkeiten vorgesehenen Regelungen über die Verantwortlichkeiten; normal normal "Unternehmen": jede natürliche und juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt, die gefährliche Güter befördert - einschließlich des zeitweiligen Aufenthalts im Verlaufe der Beförderung -, lädt, entlädt oder befördern lässt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Zusammenhang mit einer Beförderungstätigkeit verpackt, sammelt oder in Empfang nimmt, sofern sie ihren Sitz im Gebiet der Gemeinschaft hat; normal normal "Kontrolle": jede Überwachung, Prüfung oder Untersuchung, die aus Sicherheitsgründen auf der Straße oder in den Unternehmen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter von den zuständigen Behörden durchgeführt wird. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Begriff "Fahrzeug" umfasst alle Kraftfahrzeuge und Anhänger, die für den Straßenverkehr bestimmt sind.
  • "Gefährliche Güter" sind Waren, die gemäß einer bestimmten EU-Richtlinie als gefährlich eingestuft werden.
  • "Beförderung" bezieht sich auf den Transport von Gütern auf öffentlichen Straßen in Deutschland, einschließlich Ein- und Ausladen.
  • "Unternehmen" sind alle Personen oder Gruppen, die gefährliche Güter befördern oder damit in Verbindung stehende Tätigkeiten durchführen, unabhängig von ihrer Rechtsform.
  • "Kontrolle" bezeichnet die Überwachung und Prüfung durch Behörden, um die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter zu gewährleisten.