Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 1997
§ 1

§ 1 – Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Kontrollen von Gefahrguttransporten durch die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter zuständigen Behörden auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren, sowie für Kontrollen in den Unternehmen. (2) Die §§ 2 bis 6 gelten nicht für Kontrollen von Gefahrguttransporten der Streitkräfte, die durch deutsche Behörden und die Streitkräfte gemeinsam durchgeführt werden. (3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wendet die §§ 2 bis 6 entsprechend an.

Kurz erklärt

  • Die Verordnung regelt die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße durch zuständige Behörden.
  • Dies betrifft Fahrzeuge, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland nach Deutschland einreisen.
  • Auch Kontrollen in Unternehmen sind Teil der Regelung.
  • Die Vorschriften gelten nicht für Gefahrguttransporte der Streitkräfte, die gemeinsam mit deutschen Behörden kontrolliert werden.
  • Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wendet die Regelungen entsprechend an.