Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 1997
§ 5

§ 5 – Berichtswesen

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für Logistik und Mobilität übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, einen nach dem Muster in der Anlage 5 erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben: Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung in Deutschland, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländern, normal normal Zahl der beanstandeten Fahrzeuge, normal normal Anzahl der festgestellten Verstöße und die Art der Verstöße, normal normal Anzahl und Art der veranlassten Sanktionen. normal normal normal arabic (2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität erstellt aufgrund der Berichte nach Absatz 1 einen zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Kurz erklärt

  • Die zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesamt für Logistik und Mobilität müssen jährlich einen Bericht an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur senden.
  • Der Bericht enthält Informationen über kontrollierte Fahrzeuge, einschließlich ihrer Zulassung in Deutschland, anderen EU-Staaten und Drittländern.
  • Es wird die Anzahl der beanstandeten Fahrzeuge sowie die festgestellten Verstöße und deren Arten aufgeführt.
  • Auch die Anzahl und Art der verhängten Sanktionen müssen im Bericht enthalten sein.
  • Das Bundesamt erstellt einen zusammengefassten Bericht aus den eingegangenen Informationen und leitet ihn an die Europäische Kommission weiter.