§ 4 – Kontrollen in den Unternehmen
(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter für die Überwachung in den Unternehmen zuständigen Behörden können, vorbeugend oder wenn bei Gefahrguttransporten auf der Straße Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährden, Kontrollen in den inländischen Unternehmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden. (2) Wird vor Durchführung einer Beförderung ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt, kann die zuständige Behörde die Fahrt so lange untersagen, bis die Beförderung vorschriftsmäßig durchgeführt werden kann; sie kann auch andere geeignete Maßnahmen ergreifen. (3) § 3 Absatz 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Behörden können Kontrollen in Unternehmen durchführen, um die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter zu überprüfen.
- Kontrollen können präventiv oder bei festgestellten Verstößen während des Transports erfolgen.
- Bei Verstößen vor einer Beförderung kann die Behörde die Fahrt untersagen.
- Die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften eingehalten werden.
- Es können auch andere geeignete Maßnahmen ergriffen werden.