Bund
außer Kraft / künft.
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
20. November 2009
§ 10
§ 10 – Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der gemeinsamen Anstalt ist unzulässig.
Kurz erklärt
- Ein Insolvenzverfahren kann nicht über das Vermögen der gemeinsamen Anstalt eröffnet werden.
- Die gemeinsame Anstalt ist von Insolvenzverfahren ausgeschlossen.
- Es gibt keine Möglichkeit, die gemeinsame Anstalt insolvent zu erklären.
- Das Vermögen der gemeinsamen Anstalt bleibt von Insolvenzregelungen unberührt.
- Die Regelung schützt die gemeinsame Anstalt vor finanziellen Schwierigkeiten durch Insolvenz.