Gesetzklar
Bund außer Kraft / künft. BGBl: BGBl I Erstverkündet: 20. November 2009
§ 10

§ 10 – Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der gemeinsamen Anstalt ist unzulässig.

Kurz erklärt

  • Ein Insolvenzverfahren kann nicht über das Vermögen der gemeinsamen Anstalt eröffnet werden.
  • Die gemeinsame Anstalt ist von Insolvenzverfahren ausgeschlossen.
  • Es gibt keine Möglichkeit, die gemeinsame Anstalt insolvent zu erklären.
  • Das Vermögen der gemeinsamen Anstalt bleibt von Insolvenzregelungen unberührt.
  • Die Regelung schützt die gemeinsame Anstalt vor finanziellen Schwierigkeiten durch Insolvenz.