Gesetzklar
Bund außer Kraft / künft. BGBl: BGBl I Erstverkündet: 20. November 2009
§ 3

§ 3 – Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz

Der IT-Planungsrat nimmt die Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes ergangenen Bundesgesetzes wahr.

Kurz erklärt

  • Der IT-Planungsrat ist ein Koordinierungsgremium.
  • Er handelt gemäß einem speziellen Bundesgesetz.
  • Dieses Gesetz basiert auf Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes.
  • Der IT-Planungsrat hat bestimmte Aufgaben zu erfüllen.
  • Seine Aufgaben sind im Zusammenhang mit der IT-Planung des Bundes.