Bund
außer Kraft / künft.
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
20. November 2009
§ 3
§ 3 – Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz
Der IT-Planungsrat nimmt die Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes ergangenen Bundesgesetzes wahr.
Kurz erklärt
- Der IT-Planungsrat ist ein Koordinierungsgremium.
- Er handelt gemäß einem speziellen Bundesgesetz.
- Dieses Gesetz basiert auf Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes.
- Der IT-Planungsrat hat bestimmte Aufgaben zu erfüllen.
- Seine Aufgaben sind im Zusammenhang mit der IT-Planung des Bundes.