§ 7 – Organe
(1) Die gemeinsame Anstalt wird von einem Präsidenten geleitet und vertreten. Er wird hierbei vom Verwaltungsrat beaufsichtigt. (2) Der IT-Planungsrat nimmt die Funktion des Verwaltungsrats wahr. Entscheidungen des IT-Planungsrats, die er als Verwaltungsrat über Angelegenheiten der gemeinsamen Anstalt trifft, erfolgen nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 Satz 1, soweit dieser Vertrag oder der Gründungsbeschluss keine abweichende Regelung enthält. Handelt es sich bei diesen Entscheidungen um die Satzung der gemeinsamen Anstalt und ihre Änderungen, so sind diese im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (3) Der Präsident wird vom IT-Planungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind zulässig. Der Präsident beruft einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit.
Kurz erklärt
- Die gemeinsame Anstalt wird von einem Präsidenten geleitet, der vom Verwaltungsrat überwacht wird.
- Der IT-Planungsrat übernimmt die Aufgaben des Verwaltungsrats.
- Entscheidungen des IT-Planungsrats müssen bestimmten Vorgaben folgen, es sei denn, es gibt abweichende Regelungen.
- Änderungen der Satzung der gemeinsamen Anstalt müssen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
- Der Präsident wird für maximal fünf Jahre vom IT-Planungsrat ernannt und kann wiederernannt werden; er benennt einen Vertreter für seine Abwesenheit.