GGART91CVTR – ggart91cvtr
Inhaltsübersicht –
Präambel Abschnitt I S0 Der IT-Planungsrat auto S0 col1 6* col2 49* § 1 1 col1 Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung 1 col2 top left 50 2 0 none 1 0 %yes; Abschnitt II S0 Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch auto S0 col1 6* col2 49* § 2 1 col1 0 Festlegung von I…
Präambel –
Präambel left Das Land Baden-Württemberg, normal der Freistaat Bayern, normal das Land Berlin, normal das Land Brandenburg, normal die Freie Hansestadt Bremen, normal die Freie und Hansestadt Hamburg, normal das Land Hessen, normal das Land Mecklenburg-Vorpommern, normal das Land Niedersachsen, norm…
§ 1 – Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung
(1) Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik; normal normal beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sic…
§ 2 – Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards
(1) Für den im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Austausch von Daten zwischen dem Bund und den Ländern sollen gemeinsame Standards für die auszutauschenden Datenobjekte, Datenformate und Standards für Verfahren, die zur Datenübertragung erforderlich sind, sowie IT-Sicherheitsstandards festg…
§ 3 – Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz
Der IT-Planungsrat nimmt die Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes ergangenen Bundesgesetzes wahr.…
§ 4 – Informationsaustausch
Der Bund und die Länder informieren sich möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.…
§ 5 – Errichtung und Aufgaben
(1) Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt). Sie trägt die Bezeichnung „FITKO“ (Föderale IT-Kooperation) und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Die gemeinsame Anstalt hat die Aufgabe, den IT-Planungsrat org…
§ 6 – Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht
(1) Träger der gemeinsamen Anstalt sind die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Die Anteile an der gemeinsamen Anstalt sind nicht übertragbar. (2) Die gemeinsame Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit. (3) Für die Errichtung und den Betrieb der gemeinsamen Anstalt gilt das hessische Landesrecht, sowei…
§ 7 – Organe
(1) Die gemeinsame Anstalt wird von einem Präsidenten geleitet und vertreten. Er wird hierbei vom Verwaltungsrat beaufsichtigt. (2) Der IT-Planungsrat nimmt die Funktion des Verwaltungsrats wahr. Entscheidungen des IT-Planungsrats, die er als Verwaltungsrat über Angelegenheiten der gemeinsamen Ansta…
§ 8 – Aufsicht
Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. Jeder Vertragspartner kann bei…
§ 9 – Finanzierung
(1) Die gemeinsame Anstalt erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Vertragspartnern Finanzmittel nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der jeweiligen Haushalte des Bundes und der Länder. (2) Für die Jahre 2020 bis 2022 verpflichten sich die Vertragspartner darüber hinaus, ein Digitalisierungsbud…
§ 10 – Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der gemeinsamen Anstalt ist unzulässig.…
§ 11 – Änderung, Kündigung
(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmigen Entscheidung der Vertragspartner. (2) Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer zweijährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist durch Kundgabe an die gemeinsame Anstalt für den IT-Planungsrat…
§ 12 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Dieser Vertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos. (2) Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner …