Bund
außer Kraft / künft.
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
20. November 2009
§ 8
§ 8 – Aufsicht
Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. Jeder Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maßnahmen beantragen. Zuständige Stellen für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die Ministerien oder die Behörden, denen die jeweiligen Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören.
Kurz erklärt
- Die gemeinsame Anstalt steht unter der Rechtsaufsicht der Vertragspartner.
- Die Aufsicht wird vom Land, in dem die Anstalt ihren Sitz hat, ausgeübt.
- Vor der Durchführung von Aufsichtmaßnahmen muss Einvernehmen mit den Vertragspartnern hergestellt werden, es sei denn, es liegt ein Eilfall vor.
- Jeder Vertragspartner kann beim Sitzland die Durchführung von Aufsichtmaßnahmen beantragen.
- Zuständige Stellen für die Rechtsaufsicht sind die Ministerien oder Behörden, die Mitglieder des IT-Planungsrats sind.