Gesetzklar
Bund außer Kraft / künft. BGBl: BGBl I Erstverkündet: 20. November 2009
§ 4

§ 4 – Informationsaustausch

Der Bund und die Länder informieren sich möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.

Kurz erklärt

  • Bund und Länder sollen sich frühzeitig über geplante IT-Systeme austauschen.
  • Ziel ist eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit.
  • Informationen über Vorhaben sollen rechtzeitig geteilt werden.
  • Zusammenarbeit soll durch frühzeitige Kommunikation verbessert werden.
  • Entwicklung von IT-Systemen wird koordiniert.