Gesetzklar
Bund außer Kraft / künft. BGBl: BGBl I Erstverkündet: 20. November 2009
Präambel

Präambel – ggart91cvtr

Präambel left Das Land Baden-Württemberg, normal der Freistaat Bayern, normal das Land Berlin, normal das Land Brandenburg, normal die Freie Hansestadt Bremen, normal die Freie und Hansestadt Hamburg, normal das Land Hessen, normal das Land Mecklenburg-Vorpommern, normal das Land Niedersachsen, normal das Land Nordrhein-Westfalen, normal das Land Rheinland-Pfalz, normal das Saarland, normal der Freistaat Sachsen, normal das Land Sachsen-Anhalt, normal das Land Schleswig-Holstein und normal der Freistaat Thüringen normal normal normal None sowie die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt) (im Folgenden „Vertragspartner“) sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Systeme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrechterhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspartner dar. Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen „Gemeinsamen Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“ die Grundlage für ein neues System der Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in die Beratungen der Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) eingebracht (Arbeitsunterlage AG 3 – 08). Hieraus hat die Föderalismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern entwickelt und beschlossen. Die Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Artikel 91c des Grundgesetzes – zur Einrichtung und Regelung der Arbeitsweise eines IT-Planungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Kooperation nach Artikel 91c Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes, normal normal – zu Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von informationstechnischen Infrastrukturen, insbesondere auch zur Verbindung der informationstechnischen Netze von Bund und Ländern nach Maßgabe des gemäß Artikel 91c des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, sowie normal normal – zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforderungen, soweit dies der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Datenaustausch erfordert, normal normal normal Dash folgende Vereinbarung:

Kurz erklärt

  • Die Vertragspartner sind die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und die Bundesrepublik Deutschland.
  • Es wird auf die Herausforderungen durch die Entwicklungen in der Informationstechnik hingewiesen, die einen sicheren Betrieb der IT-Systeme in den Verwaltungen erfordern.
  • Ein gemeinsames Grundverständnis zur IT-Koordinierung zwischen Bund und Ländern wurde erarbeitet und in die Föderalismuskommission II eingebracht.
  • Artikel 91c des Grundgesetzes bildet die Grundlage für die IT-Koordinierung und die Einrichtung eines IT-Planungsrats.
  • Der IT-Planungsrat soll die Planung, den Betrieb und die Weiterentwicklung der IT-Infrastrukturen sowie die Festlegung von IT-Standards und Sicherheitsanforderungen regeln.