Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Juni 2004
§ 5
§ 5 – Mitwirkung von Zollstellen
Im Falle der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsakte fallen, wirken das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen bei der Überwachung in entsprechender Anwendung des § 55 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches mit.
Kurz erklärt
- Bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr bestimmter Erzeugnisse sind spezielle Regelungen zu beachten.
- Diese Regelungen sind in § 4 Abs. 1 des entsprechenden Gesetzes festgelegt.
- Das Bundesministerium der Finanzen ist für die Überwachung dieser Vorgänge zuständig.
- Es können auch bestimmte Zolldienststellen vom Ministerium bestimmt werden.
- Die Überwachung erfolgt gemäß den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.