§ 5a – Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, insbesondere zur Überwachung der Verbote des Artikels 4 Abs. 2 und des Artikels 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, erforderlich ist, das Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln oder Futtermitteln oder normal das Verbringen von bestimmten Lebensmitteln oder Futtermitteln in das Inland oder die Europäische Union, in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager normal arabic auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann bestimmte Lebensmittel- und Futtermittelverkäufe regulieren.
- Dies geschieht in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und erfordert die Zustimmung des Bundesrates.
- Die Regelungen dienen der Überwachung von Verboten gemäß der EU-Verordnung Nr. 1829/2003.
- In dringenden Fällen können Verordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
- Diese Verordnungen verlieren spätestens nach sechs Monaten ihre Gültigkeit, eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.