Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Juni 2004
§ 3
§ 3 – Beteiligung anderer Behörden des Bundes
(1) Stellungnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ergehen im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut und dem Bundesinstitut für Risikobewertung. (2) Stellungnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ergehen im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz und dem Robert Koch-Institut. Vor der Abgabe einer Stellungnahme nach Satz 1 ist eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung, des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind, des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, einzuholen.
Kurz erklärt
- Stellungnahmen zu bestimmten Themen werden in Zusammenarbeit mit dem Robert Koch-Institut und dem Bundesinstitut für Risikobewertung erstellt.
- Für andere Themen sind das Bundesamt für Naturschutz und das Robert Koch-Institut beteiligt.
- Vor der Abgabe dieser Stellungnahmen müssen zusätzliche Meinungen eingeholt werden.
- Die zusätzlichen Meinungen kommen vom Bundesinstitut für Risikobewertung und dem Julius Kühn-Institut.
- Bei gentechnisch veränderten Tieren oder Mikroorganismen ist auch das Friedrich-Loeffler-Institut einzubeziehen.