Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Juni 2004
§ 3

§ 3 – Beteiligung anderer Behörden des Bundes

(1) Stellungnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ergehen im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut und dem Bundesinstitut für Risikobewertung. (2) Stellungnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ergehen im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz und dem Robert Koch-Institut. Vor der Abgabe einer Stellungnahme nach Satz 1 ist eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung, des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind, des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, einzuholen.

Kurz erklärt

  • Stellungnahmen zu bestimmten Themen werden in Zusammenarbeit mit dem Robert Koch-Institut und dem Bundesinstitut für Risikobewertung erstellt.
  • Für andere Themen sind das Bundesamt für Naturschutz und das Robert Koch-Institut beteiligt.
  • Vor der Abgabe dieser Stellungnahmen müssen zusätzliche Meinungen eingeholt werden.
  • Die zusätzlichen Meinungen kommen vom Bundesinstitut für Risikobewertung und dem Julius Kühn-Institut.
  • Bei gentechnisch veränderten Tieren oder Mikroorganismen ist auch das Friedrich-Loeffler-Institut einzubeziehen.