Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Juni 2004
§ 2
§ 2 – Aufgaben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt und des Artikels 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist die zuständige Stelle für biologische Sicherheit.
- Es handelt sich um eine Anlaufstelle gemäß internationalem Recht.
- Bezug genommen wird auf das Protokoll von Cartagena.
- Es betrifft das Übereinkommen über die biologische Vielfalt.
- Es bezieht sich auch auf eine spezifische EU-Verordnung (EG Nr. 1946/2003).