Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Juni 2004
§ 2

§ 2 – Aufgaben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt und des Artikels 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist die zuständige Stelle für biologische Sicherheit.
  • Es handelt sich um eine Anlaufstelle gemäß internationalem Recht.
  • Bezug genommen wird auf das Protokoll von Cartagena.
  • Es betrifft das Übereinkommen über die biologische Vielfalt.
  • Es bezieht sich auch auf eine spezifische EU-Verordnung (EG Nr. 1946/2003).