§ 4 – Überwachung
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, normal normal Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. EU Nr. L 268 S. 24), normal normal Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 normal normal normal arabic der nach Landesrecht zuständigen Behörde. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bis zum Erlass einer Entscheidung oder eines Beschlusses der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder bis zum Erlass einer Anordnung der zuständigen Bundesbehörde nach § 1 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorläufige Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen. Sie kann insbesondere das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Lebensmittels oder Futtermittels oder eines zur Verwendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmten genetisch veränderten Organismus vorläufig ganz oder teilweise untersagen. (3) Im Übrigen gelten § 38 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 38b, 39 Absatz 1 bis 4 und 7, § 40 sowie die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend für die Überwachung von in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Lebensmitteln, normal normal in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Futtermitteln und normal normal Lebensmitteln, die mit einer Angabe im Sinne des § 3a Absatz 1 in den Verkehr gebracht oder beworben werden. normal normal normal arabic Für die Überwachung von anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten gentechnisch veränderten Organismen gelten die §§ 25, 26 und 28a des Gentechnikgesetzes entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Überwachung der Einhaltung bestimmter EU-Verordnungen zu genetisch veränderten Organismen obliegt der zuständigen Landesbehörde.
- Diese Behörde kann vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen, bis Entscheidungen auf EU- oder Bundesebene getroffen werden.
- Vorläufige Maßnahmen können das Verbot des Inverkehrbringens von genetisch veränderten Lebensmitteln oder Futtermitteln umfassen.
- Bestimmte Paragraphen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten auch für die Überwachung von genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln.
- Für andere genetisch veränderte Organismen gelten spezifische Regelungen des Gentechnikgesetzes.