Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Juni 2004
§ 3b

§ 3b – Nachweise für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel

Derjenige, der Lebensmittel mit der Angabe nach § 3a Abs. 1 in den Verkehr bringt oder bewirbt, hat nach Maßgabe des Satzes 2 über das Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen der Lebensmittel oder das Füttern der Tiere Nachweise zu führen, dass die für das Verwenden der Angabe vorgeschriebenen Anforderungen eingehalten worden sind. Geeignete Nachweise sind insbesondere verbindliche Erklärungen des Vorlieferanten, dass die Voraussetzungen für die Kennzeichnung erfüllt sind, normal in den Fällen des § 3a Abs. 2 und 4 Etiketten oder Begleitdokumente der verwendeten Ausgangserzeugnisse oder normal im Fall des § 3a Abs. 3 Analyseberichte oder eine Dokumentation, aus der mit hinreichender Sicherheit hervorgeht, dass die Voraussetzung für die Kennzeichnung erfüllt ist. normal arabic Die Kennzeichnung eines Lebensmittels mit einer Angabe im Sinne des § 3a Abs. 1 ist unzulässig, soweit die Nachweise nach Satz 1 nicht geführt werden können.

Kurz erklärt

  • Lebensmittelanbieter müssen Nachweise erbringen, dass die Anforderungen für bestimmte Kennzeichnungen eingehalten werden.
  • Geeignete Nachweise können Erklärungen von Vorlieferanten oder Dokumente zu den verwendeten Ausgangserzeugnissen sein.
  • In bestimmten Fällen sind auch Analyseberichte erforderlich, um die Einhaltung der Anforderungen zu belegen.
  • Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist nicht erlaubt, wenn die erforderlichen Nachweise fehlen.
  • Die Regelungen gelten für das Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen von Lebensmitteln sowie für die Tierfütterung.