Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. April 1951
§ 12

§ 12 – Abschluß des Verfahrens

(1) Wird in der zweiten wegen der gleichen Sache einberufenen Sitzung ein Einigungsvorschlag nicht beschlossen, so kann jedes Mitglied den Abschluß des Verfahrens beantragen. (2) Das Verfahren ist abgeschlossen, wenn in der folgenden Sitzung sich keine Mehrheit für einen Einigungsvorschlag findet. (3) Auf andere Weise kann das Verfahren ohne Einigungsvorschlag nicht abgeschlossen werden. (4) Der Vorsitzende hat den Abschluß des Verfahrens festzustellen und unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.

Kurz erklärt

  • Wenn in der zweiten Sitzung kein Einigungsvorschlag beschlossen wird, kann jedes Mitglied den Abschluss des Verfahrens beantragen.
  • Das Verfahren endet, wenn in der nächsten Sitzung keine Mehrheit für einen Einigungsvorschlag gefunden wird.
  • Das Verfahren kann nur durch eine Abstimmung über einen Einigungsvorschlag abgeschlossen werden.
  • Der Vorsitzende stellt den Abschluss des Verfahrens fest.
  • Der Vorsitzende muss den Abschluss sofort dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitteilen.