Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
19. April 1951
§ 11
§ 11 – Verfahren im Falle eines Einigungsvorschlages auf Bestätigung des Gesetzesbeschlusses
Sieht der Einigungsvorschlag eine Bestätigung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so bedarf es keiner erneuten Beschlußfassung durch den Bundestag. Der Vorsitzende des Ausschusses hat den Vorschlag unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Ein Einigungsvorschlag kann ein bereits beschlossenes Gesetz bestätigen.
- In diesem Fall ist keine erneute Abstimmung im Bundestag nötig.
- Der Ausschussvorsitzende muss den Vorschlag sofort weiterleiten.
- Die Mitteilung erfolgt an den Präsidenten des Bundestages.
- Außerdem wird der Präsident des Bundesrates informiert.