Gesetzklar

BTBRGGO – btbrggo

Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 1951-04-19

Eingangsformel –

Zur Ausführung des Artikels 77 des Grundgesetzes hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates für den Vermittlungsausschuß die folgende Geschäftsordnung beschlossen:…

§ 1 – Ständige Mitglieder

Bundestag und Bundesrat entsenden je 16 ihrer Mitglieder, die den ständigen Vermittlungsausschuß bilden.…

§ 2 – Vorsitz

§ 3 – Vertretung

§ 4 – Wechsel der Mitglieder und Stellvertreter

§ 5 – Bundesregierung

§ 6 – Teilnahme anderer Personen

§ 7 – Beschlußfähigkeit

(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens fünf Tagen geladen und mindestens zwölf Mitglieder anwesend sind. (2) Die Ladungsfrist beginnt mit der Abgabe der Ladung bei den für die Postverteilung zuständigen Stellen von Bun…

§ 8 – Mehrheit

§ 9 – Unterausschüsse

§ 10 – Verfahren im Bundestag

(1) Ein Einigungsvorschlag auf Änderung oder Aufhebung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes ist alsbald auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen. Ein vom Ausschuß bestimmtes Mitglied berichtet im Bundestag und im Bundesrat. (2) Der Bundestag stimmt nur über den Einigungsvorschlag ab. Zu de…

§ 11 – Verfahren im Falle eines Einigungsvorschlages auf Bestätigung des Gesetzesbeschlusses

Sieht der Einigungsvorschlag eine Bestätigung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so bedarf es keiner erneuten Beschlußfassung durch den Bundestag. Der Vorsitzende des Ausschusses hat den Vorschlag unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.…

§ 12 – Abschluß des Verfahrens

(1) Wird in der zweiten wegen der gleichen Sache einberufenen Sitzung ein Einigungsvorschlag nicht beschlossen, so kann jedes Mitglied den Abschluß des Verfahrens beantragen. (2) Das Verfahren ist abgeschlossen, wenn in der folgenden Sitzung sich keine Mehrheit für einen Einigungsvorschlag findet. (…

§ 13 – Außerkrafttreten