Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. April 1951
§ 1

§ 1 – Ständige Mitglieder

Bundestag und Bundesrat entsenden je 16 ihrer Mitglieder, die den ständigen Vermittlungsausschuß bilden.

Kurz erklärt

  • Der ständige Vermittlungsausschuss besteht aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates.
  • Sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat entsenden jeweils 16 Mitglieder.
  • Der Ausschuss hat die Aufgabe, zwischen den beiden Kammern zu vermitteln.
  • Er spielt eine wichtige Rolle im Gesetzgebungsprozess.
  • Die Mitglieder werden von den jeweiligen Kammern ausgewählt.