Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. April 1951
§ 7

§ 7 – Beschlußfähigkeit

(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens fünf Tagen geladen und mindestens zwölf Mitglieder anwesend sind. (2) Die Ladungsfrist beginnt mit der Abgabe der Ladung bei den für die Postverteilung zuständigen Stellen von Bundestag und Bundesrat. (3) Ein Einigungsvorschlag kann nur beschlossen werden, wenn mindestens je sieben Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates anwesend sind.

Kurz erklärt

  • Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwölf Mitglieder anwesend sind.
  • Die Mitglieder müssen mindestens fünf Tage im Voraus über die Tagesordnung informiert werden.
  • Die Ladungsfrist beginnt, wenn die Einladung bei den zuständigen Stellen abgegeben wird.
  • Ein Einigungsvorschlag benötigt die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern aus dem Bundestag und sieben aus dem Bundesrat.
  • Die Einladung muss rechtzeitig erfolgen, um die Beschlussfähigkeit sicherzustellen.