Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Dezember 2006
§ 6

§ 6 – Elektronische Kommunikation

(1) Beim Bundesamt können elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn diese für die Bearbeitung im Bundesamt geeignet sind. Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch das Bundesamt nicht geeignet, ist dies dem Einsender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das elektronische Dokument gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichung eingegangen, sofern der Einsender es unverzüglich in einer für das Bundesamt zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. (2) Wird dem Bundesamt ein Dokument, für das die schriftliche Form vorgeschrieben ist, elektronisch übermittelt, muss es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch eine einfache Signatur ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wird. (3) Sichere Übermittlungswege sind: der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, normal normal der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamts, normal normal der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Notarpostfach nach § 78n der Bundesnotarordnung und der elektronischen Poststelle des Bundesamts, normal normal der Übermittlungsweg zwischen einem besonderen elektronischen Behördenpostfach nach § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung und der elektronischen Poststelle des Bundesamts. normal normal normal arabic (4) Das Bundesamt kann elektronische Dokumente versenden, wenn die empfangende Stelle hierfür einen Zugang eröffnet hat.

Kurz erklärt

  • Elektronische Dokumente können beim Bundesamt eingereicht werden, wenn sie für die Bearbeitung geeignet sind.
  • Ungeeignete Dokumente werden dem Einsender mitgeteilt, und der ursprüngliche Eingang ist unwirksam.
  • Bei elektronischen Dokumenten, die schriftlich vorgelegt werden müssen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
  • Eine einfache Signatur ist zulässig, wenn das Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg gesendet wird.
  • Das Bundesamt kann elektronische Dokumente versenden, wenn die empfangende Stelle einen Zugang dafür eröffnet hat.