§ 7 – Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Justiz kann, um die elektronische Aktenführung und die Digitalisierung von Dokumenten beim Bundesamt sowie die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt näher auszugestalten, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen zur elektronischen Aktenführung nach § 4 Absatz 1 und 2 treffen, normal Bestimmungen zur notwendigen Form der elektronischen Dokumente für die Übermittlung an das Bundesamt und für die Bearbeitung durch das Bundesamt treffen, normal andere sichere Übermittlungswege als nach § 6 Absatz 3 bestimmen, normal die Standards für die Erstellung und für die Übertragung von elektronischen Dokumenten durch das Bundesamt vorgeben, normal die Einführung elektronischer Formulare zulassen und hierbei a) bestimmen, dass die in diesen Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter und maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, normal b) eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und normal c) bestimmen, dass für sämtliche oder einzelne elektronische Formulare eine Identifikation des Formularverwenders durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) erfolgen kann, sowie normal alpha normal Regelungen zur Erteilung von Abschriften und beglaubigten Abschriften treffen. normal arabic (2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigungen des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt übertragen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Justiz kann Regeln zur elektronischen Aktenführung und Digitalisierung beim Bundesamt erlassen.
- Diese Regeln betreffen die Form und Übermittlung elektronischer Dokumente an das Bundesamt.
- Es können sichere Übermittlungswege und Standards für elektronische Dokumente festgelegt werden.
- Elektronische Formulare dürfen eingeführt werden, die teilweise in maschinenlesbarer Form übermittelt werden müssen.
- Das Ministerium kann seine Befugnisse zur Regelung auch auf das Bundesamt übertragen.