Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Dezember 2006
§ 1
§ 1 – Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesamts
(1) Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz. Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde. (2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn.
Kurz erklärt
- Der Bund gründet das Bundesamt für Justiz als oberste Behörde.
- Das Bundesamt gehört zum Bundesministerium der Justiz.
- Ziel ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung.
- Es wird eine zentrale Dienstleistungsbehörde geschaffen.
- Der Sitz des Bundesamts ist in Bonn.