Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Dezember 2006
§ 3

§ 3 – Fachaufsicht

Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

Kurz erklärt

  • Das Bundesamt kann Aufgaben aus anderen Bereichen übernehmen.
  • Diese Aufgaben sind nicht nur im Bereich des Bundesministeriums der Justiz.
  • Für diese Aufgaben gibt es eine Fachaufsicht.
  • Die Fachaufsicht wird von der zuständigen obersten Bundesbehörde ausgeübt.
  • Das bedeutet, dass eine höhere Behörde die Arbeit des Bundesamtes überwacht.