Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Dezember 2006
§ 3
§ 3 – Fachaufsicht
Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Kurz erklärt
- Das Bundesamt kann Aufgaben aus anderen Bereichen übernehmen.
- Diese Aufgaben sind nicht nur im Bereich des Bundesministeriums der Justiz.
- Für diese Aufgaben gibt es eine Fachaufsicht.
- Die Fachaufsicht wird von der zuständigen obersten Bundesbehörde ausgeübt.
- Das bedeutet, dass eine höhere Behörde die Arbeit des Bundesamtes überwacht.