Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Dezember 2006
§ 4

§ 4 – Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht

(1) Das Bundesamt kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen. (2) Wird eine Akte ganz oder teilweise elektronisch geführt, ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden. (3) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, kann das Bundesamt Akteneinsicht in elektronisch geführte Akten dadurch gewähren, dass es einen Aktenausdruck zur Verfügung stellt, normal die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, normal die elektronischen Dokumente übermittelt oder normal den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet. normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesamt darf Akten elektronisch führen, ganz oder teilweise.
  • Bei elektronischer Aktenführung müssen technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die ordnungsgemäße Aktenführung zu gewährleisten.
  • Wenn ein Recht auf Akteneinsicht besteht, kann das Bundesamt verschiedene Möglichkeiten zur Einsichtnahme anbieten.
  • Dazu gehören Aktenausdrucke, die Anzeige auf einem Bildschirm oder die Übermittlung elektronischer Dokumente.
  • Auch der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten ist möglich.