Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1958
§ 9
§ 9 – zp_bkhaagg
Für die Entgegennahme von Anträgen auf Bewilligung des Armenrechts, die von einem ausländischen Konsul innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden (Artikel 23 Abs. 1 des Übereinkommens), ist der Präsident des Landgerichts oder des Amtsgerichts zuständig. § 1 ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Anträge auf Bewilligung des Armenrechts von ausländischen Konsuln müssen in Deutschland entgegengenommen werden.
- Zuständig dafür ist der Präsident des Landgerichts oder des Amtsgerichts.
- Dies gilt gemäß Artikel 23 Abs. 1 des Übereinkommens.
- § 1 des entsprechenden Gesetzes ist ebenfalls anzuwenden.
- Die Regelung betrifft die Bearbeitung von Anträgen im Rahmen des Armenrechts.