§ 12 – Anwendungsbestimmungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung entsprechend § 9 Absatz 1 festzustellen und normal normal die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen. normal normal normal arabic (2) Die §§ 2 und 4 sind nach Ablauf des Monats, der auf den Tag der Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 5 Absatz 2 und § 6 sind sechs Monate nach dem in Satz 1 genannten Tag anzuwenden; abweichend hiervon kann die Registerbehörde einem Auftraggeber auf dessen Ersuchen die Möglichkeit zur Abfrage nach § 6 Absatz 1 und 2 bereits ab dem in Satz 1 bezeichneten Tag eröffnen. Bis zur verpflichtenden Anwendung der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften sind die landesrechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb eines dem § 1 entsprechenden Registers weiter anzuwenden.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft, ob die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung erfüllt sind.
- Die Feststellung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
- Die §§ 2 und 4 treten einen Monat nach der Bekanntmachung in Kraft.
- Die §§ 5 Absatz 2 und 6 gelten sechs Monate nach dem genannten Datum.
- Bis zur verpflichtenden Anwendung der neuen Vorschriften bleiben die bestehenden landesrechtlichen Regelungen in Kraft.