Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Juli 2017
§ 3

§ 3 – Inhalt der Eintragung in das Wettbewerbsregister

(1) Die Registerbehörde speichert folgende Daten, die ihr von einer nach § 4 zur Mitteilung verpflichteten Behörde übermittelt wurden, in einer elektronischen Datenbank: den Namen der mitteilenden Behörde, normal normal das Datum der einzutragenden Entscheidung und ihrer Rechts- beziehungsweise Bestandskraft, normal normal das Aktenzeichen des Vorgangs der mitteilenden Behörde, normal normal vom betroffenen Unternehmen a) die Firma, normal normal b) die Rechtsform, normal normal c) den Familiennamen und den Vornamen der gesetzlichen Vertreter, normal normal d) bei Personengesellschaften den Familiennamen und den Vornamen der geschäftsführenden Gesellschafter, normal normal e) die Postanschrift des Unternehmens, normal normal f) bei inländischen Unternehmen das Registergericht und die Registernummer aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Partnerschafts- oder bei vergleichbaren amtlichen Registern die Registernummer und die registerführende Stelle, soweit vorhanden, normal normal g) bei ausländischen Unternehmen anstelle der in Buchstabe f genannten Angaben eine der Registernummer vergleichbare Nummer und die registerführende Stelle, soweit vorhanden, sowie normal normal h) soweit vorhanden, die Umsatzsteueridentifikationsnummer, normal normal normal alpha normal normal von der natürlichen Person, gegen die sich die einzutragende Entscheidung richtet oder die im Bußgeldbescheid nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten genannt wird, a) den Familiennamen, den Geburtsnamen und den Vornamen der natürlichen Person, normal normal b) das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Staat der Geburt der natürlichen Person normal normal c) die Anschrift der betroffenen natürlichen Person und normal normal d) die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem Unternehmen gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 begründenden Umstände sowie normal normal normal alpha normal normal die zur Registereintragung führende Straftat oder Ordnungswidrigkeit einschließlich der verhängten Sanktion. normal normal normal arabic (2) Teilt ein Unternehmen nach seiner Eintragung in das Wettbewerbsregister der Registerbehörde mit, dass es Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des § 123 Absatz 4 Satz 2 oder des § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachweisen kann, speichert die Registerbehörde die übermittelten Daten im Wettbewerbsregister. (3) Die in dem Wettbewerbsregister gespeicherten Daten und die Verfahrensakten der Registerbehörde sind vertraulich. (4) Die Registerbehörde kann zur Überprüfung und Vervollständigung der in Absatz 1 Nummer 4 genannten Daten das Bundeszentralamt für Steuern um Übermittlung der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Unternehmens, das in das Wettbewerbsregister eingetragen ist oder eingetragen werden soll, ersuchen. In dem Ersuchen hat die Registerbehörde Name oder Firma sowie Rechtsform und Anschrift des betroffenen Unternehmens anzugeben. § 27a Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Die Registerbehörde speichert verschiedene Daten von Unternehmen und natürlichen Personen, die von einer verpflichteten Behörde übermittelt werden.
  • Zu den gespeicherten Informationen gehören unter anderem der Name der Behörde, das Datum der Entscheidung, die Firma des Unternehmens und die Daten der gesetzlichen Vertreter.
  • Bei ausländischen Unternehmen werden ähnliche Angaben wie bei inländischen Unternehmen gespeichert, jedoch mit einer vergleichbaren Nummer.
  • Unternehmen können der Registerbehörde mitteilen, wenn sie Maßnahmen zur Selbstreinigung nachweisen können, und diese Daten werden dann im Wettbewerbsregister gespeichert.
  • Die gespeicherten Daten im Wettbewerbsregister sind vertraulich, und die Registerbehörde kann zur Überprüfung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern anfordern.